Beamtenrecht, Verfassungsrecht
Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung und zum Willkürverbot
Rechtsanwalt und Fachanwalt Bernward Münster in Köln hat zugunsten eines Beamten ein Verfassungsbeschwerdeverfahren beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe angestrengt, bei welchem es darum geht, ob die ohne Einwilligung des Beamten erfolgte Einsichtnahme des Dienstherrn in private Dateien des Beamten auf einem vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten PC gegen das Recht des Beamten auf informationelle Selbstbestimmung und damit gegen das im Grundgesetz fußende allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beamten (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) verstößt. Rechtsanwalt und Fachanwalt Münster ist der Auffassung, dass die Einsichtnahme nicht hätte erfolgen dürfen und dass daraus gewonnene Erkenntnisse unverwertbar sind. Der Dienstherr wäre nach der Auffassung von Rechtsanwalt Münster gehalten gewesen, bei nicht erkennbar rein dienstlichen Dateien den Beamten um Einwilligung zu bitten, bevor er solche Dateien öffnet. Ihm sei es danach verwehrt, Beweismittel gegen den Beamten zu verwenden, die er aus der unberechtigten Nutzung der privaten Dateien erhalten hat. Zudem verstoße die gerügte Praxis des Dienstherrn gegen das Willkürverbot.
Beamtenrecht, Disziplinarrecht
Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in beamtenrechtlichen Disziplinarklageverfahren zum Maßnahmeverbot bei verhandlungsunfähigen Beamten
In dem Disziplinarklageverfahren gegen eine Beamtin konnte Rechtsanwalt und Fachanwalt Münster jetzt beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen erstreiten, nach welchem der Beamtin ihr Ruhegehalt aberkannt worden war. Wie zuvor bereits das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte das Oberverwaltungsgericht in Münster die Entfernung aus dem Dienst und – nach vorzeitiger Versetzung der Beamtin in den Ruhestand wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit – die Aberkennung des Ruhegehalts für rechtmäßig erklärt. Dem widersprach das Bundesverwaltungsgericht, indem es der Argumentation von Rechtsanwalt Münster folgte und in Anlehnung an seine bisherige Rechtsprechung (BVerwG Urt. v. 24.09.2009 – Az.: BVerwG 2 C 80.08) feststellte, daß gegen einen dauerhaft verhandlungsunfähigen Beamten eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden kann, wenn die persönliche Mitwirkung des Beamten an der Sachverhaltsaufklärung nach den Grundsätzen der Gewährung rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens unverzichtbar ist; das Disziplinarverfahren ist einzustellen und die Disziplinarklage ist abzuweisen, wenn sich das Recht des Beamten auf umfassende Mitwirkung im Verfahren in wesentlichen Teilen auch nicht durch dessen Pfleger verwirklichen läßt (Beschluß des 2. Senats vom 31.10.2012 – Az.: BVerwG 2 B 33.12).
Nach dem disziplinarrechtlichen Maßnahmeverbot muß der Beamte Zugang zu allen Quellen der Sachverhaltsermittlung erhalten. Das Oberverwaltungsgericht ist dem Maßnahmeverbot zumindest insofern nicht gerecht geworden, als es eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen hat. Das Gericht durfte das Unvermögen der Beamtin, die Aussagekraft belastender Angaben zum Tatgeschehen zu erschüttern, nicht mit der Begründung für unbeachtlich erklären, es bestünden keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der belastenden Aussagen. Dies steht einer unzulässigen vorweggenommenen Beweiswürdigung gleich, weil das Gericht auf diese Weise der Mitwirkung der Beamtin von vornherein jeglichen Erkenntniswert abspricht. Dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ließ sich weder hinsichtlich des erforderlichen Tatnachweises noch mit Blick auf die notwendige Schuldfähigkeit der Beamtin entnehmen, daß und warum auf die von ihm verhängte Disziplinarmaßnahme erkannt werden konnte, obwohl die Beamtin selbst von ihrem verfassungsrechtlich verbürgten Recht auf Beweisteilhabe nicht Gebrauch machen konnte. Nach dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2012 – Az.: BVerwG 2 B 33.12 - konnte das angefochtene Urteil des Disziplinarsenats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2011 somit keinen Bestand haben.
Diese höchstrichterliche Entscheidung gehört zu den zahlreichen vielbeachteten und vielzitierten Entscheidungen, welche Rechtsanwalt Münster erwirkt hat. Die Entscheidung wurde in diversen Fachpublikationen veröffentlicht.
Soldatenrecht
Bundesverwaltungsgericht hebt Beurteilung eines Soldaten auf: Beurteilungsrichtlinie der Bundeswehr verstößt gegen die Soldatenlaufbahnverordnung
In einem Verfahren, welches Rechtsanwalt und Fachanwalt Bernward Münster aus Köln zugunsten eines Soldaten vor dem Bundesverwaltungsgericht geführt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht am 25. Oktober 2011 entschieden, dass die in der Beurteilungsrichtlinie der Bundeswehr geregelte Bildung von Vergleichsgruppen im Rahmen planmäßiger Beurteilungen nicht mit der Soldatenlaufbahnverordnung vereinbar ist. Diese Auffassung hat zuvor auch Rechtsanwalt Münster vertreten.
Der von Rechtsanwalt Münster vertretene Antragsteller ist Soldat und wird in einem Amt der Bundeswehr auf einem Dienstposten als Sachbearbeiter verwendet. Er hatte seine planmäßige Beurteilung mit der Begründung angegriffen, er sei von seinen Vorgesetzten in einer Vergleichsgruppe betrachtet worden, in die auch ein Dezernatsleiter und mehrere Sachgebietsleiter einbezogen waren. Die Beurteilungsrichtlinie der Bundeswehr legt für planmäßige Beurteilungen Vergleichsgruppen der zu beurteilenden Soldaten fest, für die nicht die Besoldungsgruppe oder der Dienstgrad dieser Soldaten maßgeblich ist, sondern ausschließlich die Dotierung der Dienstposten (Bewertung durch Zuordnung zu einer oder mehreren Besoldungsstufen), auf denen sie eingesetzt sind. § 2 Absatz 4 der Soldatenlaufbahnverordnung ermächtigt das Bundesministerium der Verteidigung dazu, in den Beurteilungsrichtlinien Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden.
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat entschieden, dass die Vergleichsgruppenbildung nach Funktionsebenen rechtmäßig ist, wenn die jeweilige Vergleichsgruppe hinreichend homogen zusammengesetzt ist. Bei der auf diese Weise gebildeten Vergleichsgruppe ist das Kriterium für die Gruppenzugehörigkeit die Innehabung von Dienstposten mit im Wesentlichen gleichen Aufgaben und deshalb vergleichbaren Leistungsanforderungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr klargestellt, dass die Dotierung eines Dienstpostens allein indessen keine Rückschlüsse darauf zulasse, welche Aufgaben auf dem Dienstposten wahrzunehmen sind. Beanstandet wurde außerdem die mangelnde Homogenität der Vergleichsgruppe des Antragstellers, in der einheitlich Sachbearbeiter und Soldaten mit Leitungsaufgaben betrachtet wurden. Die Beurteilung des betroffenen Soldaten wurde deshalb aufgehoben.
Bundesverwaltungsgericht Beschluß vom 25. Oktober 2011 – Aktenzeichen: BVerwG 1 WB 51.10.
Arbeitsrecht
Fristlose Kündigung unwirksam – Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung verurteilt (Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18.10.2012 - Az.: 7 Sa 453/12 -)
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Bernward Münster vertrat einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis bei einem großen, internationalen Logistik-Konzern am Flughafen Köln-Bonn wegen angeblich schwerer Verstöße gegen seine Überwachungspflichten und gegen die Sicherheit des Luftverkehrs fristlos gekündigt worden war. Der Mitarbeiter, so lautete der Vorwurf, habe den Absturz eines Flugzeuges billigend in Kauf genommen. Rechtsanwalt Münster hat das Verfahren in allen Instanzen gewonnen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben auf Antrag des Rechtsanwalts festgestellt, daß die Kündigung – auch als ordentliche Kündigung – unwirksam ist. Der Arbeitnehmer war weiterzubeschäftigen, sein Gehalt war nachzuzahlen. Mittlerweile ist der Rechtsstreit rechtskräftig abgeschlossen. Der Arbeitnehmer wird nun auf einem anderen Arbeitsplatz, der ihm besser liegt und der ihm viel Freude macht, erfolgreich weiterbeschäftigt.
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst wegen voller Erwerbsminderung rechtmäßig (Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 15.02.2012 – Az.: 7 AZN 1572/11 – und Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 04.08.2011 – Az.: 13 Sa 231/11)
In dem durch drei Instanzen ausgetragenen Rechtsstreit war die Frage zu klären, ob das Arbeitsverhältnis einer Angestellten eines Bundesministeriums rechtmäßig wegen deren voller Erwerbsminderung beendet worden war. Aufgrund der implizierten besonderen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Fragestellungen wurde Rechtsanwalt und Fachanwalt Münster von dem Bundesministerium ab der zweiten Instanz als Prozeßbevollmächtigter beauftragt, um zugunsten des Ministeriums eine grundsätzliche Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen zu erreichen. Rechtsanwalt und Fachanwalt Münster konnte sowohl vor dem Landesarbeits- gericht Köln als auch in dem anschließenden Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt Entscheidungen zugunsten des Ministeriums erwirken. Der Rechtsstreit wurde nunmehr rechtskräftig entschieden: die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war rechtens und bleibt wirksam.
Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltungsrecht
Oberverwaltungsgericht in Münster hebt Gewerbeuntersagung der Stadt Köln für Gaststätte auf
Rechtsanwalt und Fachanwalt Bernward Münster konnte auch neulich wieder in einem Verfahren des eiligen Rechtsschutzes vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erreichen, daß ein Kölner Gaststättenbetrieb seine Schankerlaubnis behält. Die von der Stadt Köln verfügten Maßnahmen, nämlich die Versagung der Gaststättenerlaubnis, die Gewerbeuntersagung, Betriebseinstellung, Unterlassungs- verpflichtung und Schließungsanordnung, wurden zwar zunächst vom Verwaltungsgericht Köln in vollem Umfange bestätigt. Die Fachanwaltskanzlei Münster konnte jedoch in dem Rechtsbehelfsverfahren vor dem höchsten Verwaltungsgericht des Landes, dem Oberverwaltungsgericht in Münster, die Aufhebung bzw. Abänderung dieser Entscheidung durch Beschluß des OVG NRW vom 04.11.2011 – Az.: 4 B 1671/10 – und damit die Fortsetzung des Gaststättenbetriebs durchsetzen.
In Anlehnung an die insoweit einschlägige Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts mahnt das Oberverwaltungsgericht NRW, daß der Annahme eines Strohmannverhältnisses stets die genaue Analyse der Innenbeziehungen vorauszugehen hat. Dies war im vorliegenden Falle sowohl von der Stadt Köln als auch vom Verwaltungsgericht Köln vernachlässigt worden. Mittlerweile ist auch das Hauptsacheverfahren abgeschlossen. Somit steht fest, daß die Gaststätte endgültig weiterbetrieben werden kann.
Umweltschutzrecht
Phantasialand-Erweiterung: Bezirksregierung und Regionalrat folgen den Einwendungen der Fachanwaltskanzlei Münster
Die Bezirksregierung Köln ist in ihrer Stellungnahme zur geplanten Erweiterung des Phantasialands in Brühl bei Köln den Einwendungen und Argumenten von Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt Münster gefolgt und hat dem Regionalrat in Köln vorgeschlagen, die westlich der Landesstraße L 194 gelegenen Gebiete des Naturparks Kottenforst-Ville von der Erweiterungsplanung auszunehmen. Dies hat der Regionalrat nun auch mit großer Mehrheit beschlossen. Damit ist die Gefahr einer Expansion des Freizeitparks in das einzigartige Landschaftsschutzgebiet mit seinem rund 40 Seen sowie wertvolle Waldgebiete umfassenden Biotop-Verbund-System vorerst gebannt. Ein solches Ergebnis war zuvor in weite Ferne gerückt und stellt einen wichtigen Etappensieg zum Erhalt der grünen Lunge rund um das Ballungsgebiet Köln dar.
Rechtsanwalt Münster hatte als Fachanwalt für Verwaltungsrecht im Rahmen des Regionalplan-Änderungsverfahrens zur Erweiterung des Freizeitparks „Phantasialand“ (Brühl) umfassend Stellung bezogen und Einwendungen vorgetragen. Die Recherchen von Rechtsanwalt Münster sind aufschlussreich. So kommt er unter anderem zu dem Ergebnis, daß das „Phantasialand“ ohne die geforderte Erweiterung weder in seiner Existenz noch in seiner Konkurrenzfähigkeit gefährdet sei, daß es den Betreibern des Freizeitparks in Wirklichkeit um einen ersten Einstieg in eine groß angelegte Expansion hinein in das Schutzgebiet Kottenforst-Ville-Seen gehe und daß das Biotop-Verbund-System und Naherholungsgebiet „Villewald“ mit seinen rund 40 Seen schon wegen der zu erwartenden Immissionen durch die geplante Erweiterung existentiell gefährdet sein kann.
Mehr: Original-Stellungnahme zur Erweiterung des Phantasialands