Rechtsanwalt Münster
Kosten

KOSTEN DER RECHTSDIENSTLEISTUNG

Rechtsdienstleistungen von Rechtsanwälten in der Bundesrepublik Deutschland sind kostenpflichtig. Hohe Qualitäts- und Leistungsstandards erfordern eine angemessene Honorierung. In jedem Erstberatungsgespräch werden Sie bei uns umfassend auch über die Kosten der ins Auge gefassten rechtlichen Schritte unterrichtet. Wir stehen für eine faire Honorierung und für größtmögliche Kostentransparenz.

Meist richten sich die Kosten in zivilgerichtlichen Verfahren sowie im Arbeits- und Personalrecht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Kostenberechnung beruht dann auf dem Gegenstandswert. Es handelt sich dabei also um sogenannte Wertgebühren. Teilweise hat der Gesetzgeber diese Gebühren im Arbeitsrecht nach oben hin begrenzt.

Im öffentlichen Recht (Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Straf- und Disziplinarrecht) richten sich die Kosten regelmäßig nach einer Honorarvereinbarung, welche der Mandant mit dem Anwalt vor dessen Tätigwerden abschließt. Eine solche Honorarvereinbarung mit ihren Gestaltungsmöglichkeiten wird bei uns zuvor im Rahmen des anwaltlichen Beratungsgesprächs ausführlich erörtert.

KOSTEN DER ERSTBERATUNG

Am Beginn des Kontakts zwischen Anwalt und Mandant steht in der Regel das Erstberatungsgespräch in der Anwaltskanzlei. Im Rahmen dieses Gesprächs wollen wir dem Mandanten eine verlässliche Entscheidungshilfe auch hinsichtlich der Verfahrenskosten geben. Die Kosten eines solchen Erstberatungsgesprächs liegen in der Regel bei 50 bis 250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Für eine anwaltliche Erstberatung ist die Vereinbarung eines Beratungstermins erforderlich. Wir bitten um Verständnis, dass eine Erstberatung per Telefon, Fax oder Mail in der Regel nur gegen anwaltsüblichen Honorarvorschuss erfolgen kann.

BESONDERHEITEN IM ARBEITSRECHT

In Arbeitsrechtssachen können im Falle des Obsiegens, also bei gewonnenem Verfahren, ausnahmsweise die eigenen außergerichtlichen und gerichtlichen Anwaltskosten für den Prozess bis zum Abschluss der ersten Instanz nicht der Gegenseite auferlegt werden. Dafür müssen Sie dann aber auch im Falle des Unterliegens, also bei verlorenem Verfahren, nicht befürchten, für das arbeitsgerichtliche Verfahren bis zum Abschluss der ersten Instanz von der Gegenseite für deren Anwaltskosten herangezogen zu werden. Dies ist vor allem ein großer Vorteil für diejenigen, die keine Rechtsschutzversicherung haben oder deren Rechtsschutzversicherung die Verfahrenskosten nicht vollständig trägt. Das Kostenrisiko eines solchen Arbeitsgerichtsprozesses ist somit überschaubar.