KOSTEN DER RECHTSDIENSTLEISTUNG
Rechtsdienstleistungen von Rechtsanwälten in der Bundesrepublik
Deutschland sind kostenpflichtig. Hohe Qualitäts- und
Leistungsstandards erfordern eine angemessene Honorierung.
In jedem Erstberatungsgespräch werden Sie bei uns umfassend
auch über die Kosten der ins Auge gefassten rechtlichen
Schritte unterrichtet. Wir stehen für eine faire Honorierung
und für größtmögliche Kostentransparenz.
Meist richten sich die Kosten in zivilgerichtlichen Verfahren
sowie im Arbeits- und Personalrecht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG). Die Kostenberechnung beruht dann auf dem Gegenstandswert.
Es handelt sich dabei also um sogenannte Wertgebühren.
Teilweise hat der Gesetzgeber diese Gebühren im Arbeitsrecht
nach oben hin begrenzt.
Im öffentlichen Recht (Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht,
Straf- und Disziplinarrecht) richten sich die Kosten regelmäßig
nach einer Honorarvereinbarung, welche der Mandant mit dem
Anwalt vor dessen Tätigwerden abschließt. Eine solche
Honorarvereinbarung mit ihren Gestaltungsmöglichkeiten
wird bei uns zuvor im Rahmen des anwaltlichen Beratungsgesprächs
ausführlich erörtert.
KOSTEN DER ERSTBERATUNG
Am Beginn des Kontakts zwischen Anwalt und Mandant steht in der Regel das Erstberatungsgespräch in der Anwaltskanzlei. Im Rahmen dieses Gesprächs wollen wir dem Mandanten eine verlässliche Entscheidungshilfe auch hinsichtlich der Verfahrenskosten geben. Die Kosten eines solchen Erstberatungsgesprächs liegen in der Regel bei 50 bis 250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Für eine anwaltliche Erstberatung ist die Vereinbarung eines Beratungstermins erforderlich. Wir bitten um Verständnis, dass eine Erstberatung per Telefon, Fax oder Mail in der Regel nur gegen anwaltsüblichen Honorarvorschuss erfolgen kann.
BESONDERHEITEN IM ARBEITSRECHT
In Arbeitsrechtssachen können im Falle des Obsiegens, also bei gewonnenem Verfahren, ausnahmsweise die eigenen außergerichtlichen und gerichtlichen Anwaltskosten für den Prozess bis zum Abschluss der ersten Instanz nicht der Gegenseite auferlegt werden. Dafür müssen Sie dann aber auch im Falle des Unterliegens, also bei verlorenem Verfahren, nicht befürchten, für das arbeitsgerichtliche Verfahren bis zum Abschluss der ersten Instanz von der Gegenseite für deren Anwaltskosten herangezogen zu werden. Dies ist vor allem ein großer Vorteil für diejenigen, die keine Rechtsschutzversicherung haben oder deren Rechtsschutzversicherung die Verfahrenskosten nicht vollständig trägt. Das Kostenrisiko eines solchen Arbeitsgerichtsprozesses ist somit überschaubar.