Rechtsanwalt Münster
Beamtenrecht

Seit 1995 beraten und vertreten wir Angehörige des öffentlichen Dienstes bei der Durchsetzung ihrer Interessen gegenüber ihrem Dienstherrn. Wir beraten und vertreten als spezialisierte Fachanwaltskanzlei Bundesbeamte, Landesbeamte und Kommunalbeamte aller Hierarchieebenen, Zeit- und Berufssoldaten, Wehrdienstleistende, Lehrer, Schulleiter, wissenschaftliche Mitarbeiter, Professoren sowie Angestellte des öffentlichen Dienstes mit langjähriger Erfahrung, mit großem Einsatz und mit gutem Erfolg.

Wir vertreten unsere Mandanten deutschlandweit in allen außergerichtlichen Antrags- und Widerspruchsverfahren sowie in Beschwerdeverfahren, Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden, in Klageverfahren, Berufungsverfahren, Berufungszulassungsverfahren, gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Eilverfahren), gerichtlichen Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowie in höherinstanzlichen Verfahren - insbesondere auch vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesverfassungsgericht.

Unsere Schwerpunkttätigkeit und Spezialisierung im Beamtenrecht betrifft

  • Konkurrentenstreitverfahren (einschließlich Eilrechtsschutz)
  • Dienstliche Beurteilungen und Beförderungen
  • Versetzung, Abordnung, Umsetzung
  • Entfernung von Vorgängen aus der Personalakte
  • Nebentätigkeiten
  • Besoldung und Versorgung
  • Rückforderung von Bezügen
  • Feststellung der Dienstunfähigkeit
  • Feststellung der Teildienstunfähigkeit
  • Abwehr vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand
  • Durchsetzung vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand
  • Rechtsschutz gegen Entlassungen
  • Rechtsschutz gegen Suspendierungen
  • Rechtsschutz gegen Kündigungen
  • Schadensersatz (Regreß) des Dienstherrn
  • Aufwendungsersatz des Dienstherrn
  • Gewährung von Ehrenschutz
  • Selbstreinigungsverfahren
  • Disziplinarrecht auf allen Vertretungsebenen
  • Disziplinarklageverfahren (und ggf. Strafverteidigung)

Wir haben insbesondere in Konkurrentenstreitverfahren und Disziplinarverfahren jahrelange einschlägige Prozeßerfahrung vorzuweisen.

In gerichtlichen Verfahren ist es ratsam, einen auf Beamtenrecht spezialisierten Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit der Vertretung zu beauftragen, damit die prozessualen Besonderheiten beachtet werden. Denn schließlich will niemand aus formellen Gründen einen Prozeß verlieren.

Aktuelles

In dem Disziplinarklageverfahren gegen eine Beamtin konnte Rechtsanwalt und Fachanwalt Münster jetzt beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen erstreiten, nach welchem der Beamtin ihr Ruhegehalt aberkannt worden war. Wie zuvor bereits das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte das Oberverwaltungsgericht in Münster die Entfernung aus dem Dienst und – nach vorzeitiger Versetzung der Beamtin in den Ruhestand wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit – die Aberkennung des Ruhegehalts für rechtmäßig erklärt. Dem widersprach das Bundesverwaltungsgericht, indem es der Argumentation von Rechtsanwalt Münster folgte und in Anlehnung an seine bisherige Rechtsprechung (BVerwG Urt. v. 24.09.2009 – Az.: BVerwG 2 C 80.08) feststellte, daß gegen einen dauerhaft verhandlungsunfähigen Beamten eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden kann, wenn die persönliche Mitwirkung des Beamten an der Sachverhaltsaufklärung nach den Grundsätzen der Gewährung rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens unverzichtbar ist; das Disziplinarverfahren ist einzustellen und die Disziplinarklage ist abzuweisen, wenn sich das Recht des Beamten auf umfassende Mitwirkung im Verfahren in wesentlichen Teilen auch nicht durch dessen Pfleger verwirklichen läßt (Beschluß des 2. Senats vom 31.10.2012 – Az.: BVerwG 2 B 33.12).

Nach dem disziplinarrechtlichen Maßnahmeverbot muß der Beamte Zugang zu allen Quellen der Sachverhaltsermittlung erhalten. Das Oberverwaltungsgericht ist dem Maßnahmeverbot zumindest insofern nicht gerecht geworden, als es eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen hat. Das Gericht durfte das Unvermögen der Beamtin, die Aussagekraft belastender Angaben zum Tatgeschehen zu erschüttern, nicht mit der Begründung für unbeachtlich erklären, es bestünden keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der belastenden Aussagen. Dies steht einer unzulässigen vorweggenommenen Beweiswürdigung gleich, weil das Gericht auf diese Weise der Mitwirkung der Beamtin von vornherein jeglichen Erkenntniswert abspricht. Dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ließ sich weder hinsichtlich des erforderlichen Tatnachweises noch mit Blick auf die notwendige Schuldfähigkeit der Beamtin entnehmen, daß und warum auf die von ihm verhängte Disziplinarmaßnahme erkannt werden konnte, obwohl die Beamtin selbst von ihrem verfassungsrechtlich verbürgten Recht auf Beweisteilhabe nicht Gebrauch machen konnte. Nach dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2012 – Az.: BVerwG 2 B 33.12 - konnte das angefochtene Urteil des Disziplinarsenats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2011 somit keinen Bestand haben.

Diese höchstrichterliche Entscheidung gehört zu den zahlreichen vielbeachteten und vielzitierten Entscheidungen, welche Rechtsanwalt Münster erwirkt hat. Die Entscheidung wurde selbstverständlich in diversen Fachpublikationen veröffentlicht.

Siehe auch