Rechtsanwalt Münster
Verfassungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Bernward Münster führt seit 15 Jahren

  • Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie
  • dazugehörige Eilverfahren
vor dem Bundesverfassungsgericht durch. Diese Verfahren werden geführt insbesondere auf den Gebieten
  • Öffentliches Dienstrecht (Beamtenrecht, Soldatenrecht, Wehr-dienstrecht, Disziplinarrecht, etc.),
  • Schul- und Hochschulrecht,
  • Planungs-, Naturschutz- und Umweltrecht,
  • Arbeitsrecht und öffentliches Wirtschaftsrecht (Gewerberecht, Zulassungsrecht, Wirtschaftverwaltungsrecht, etc.),
  • Verfassungs- und Verwaltungsrecht.

Aber auch jenseits der Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, den Landesverfassungsgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte darf keinesfalls vergessen werden:

Zum Verwaltungsrecht gehört das Verfassungsrecht. Immer wieder zeigt sich, dass Akte der öffentlichen Gewalt gegen Grundrechte oder andere Verfassungsnormen oder gegen Europäisches Recht verstoßen. Dies bedeutet, dass oft schon von Anfang an geprüft werden muss, ob nicht Verfassungsrecht oder Europäisches Recht verletzt wurde. Ist eine Maßnahme oder Unterlassung der öffentlichen Gewalt nach dem Ergebnis unserer Prüfung verfassungswidrig oder europarechtswidrig, so machen wir dies im Verfahren ausdrücklich geltend.

Aktuelles

Rechtsanwalt Bernward Münster in Köln hat zugunsten eines Beamten ein Verfassungsbeschwerdeverfahren beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe angestrengt, bei welchem es darum geht, ob die ohne Einwilligung des Beamten erfolgte Einsichtnahme des Dienstherrn in private Dateien des Beamten auf einem vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten PC gegen das Recht des Beamten auf informationelle Selbstbestimmung und damit gegen das im Grundgesetz fußende allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beamten (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) verstößt. Rechtsanwalt und Fachanwalt Münster ist der Auffassung, dass die Einsichtnahme nicht hätte erfolgen dürfen und dass daraus gewonnene Erkenntnisse unverwertbar sind. Der Dienstherr wäre nach der Auffassung von Rechtsanwalt Münster gehalten gewesen, bei nicht erkennbar rein dienstlichen Dateien den Beamten um Einwilligung zu bitten, bevor er solche Dateien öffnet. Ihm sei es danach verwehrt, Beweismittel gegen den Beamten zu verwenden, die er aus der unberechtigten Nutzung der privaten Dateien erhalten hat. Zudem verstoße die gerügte Praxis des Dienstherrn gegen das Willkürverbot.