Rechtsanwalt Münster
Studienplatzklagen

Hochschulzulassungsrecht – Eilverfahren bei Numerus Clausus

Keinen Studienplatz erhalten? - Wir klagen Ihren Studienplatz ein!

Mit Augenmaß, Ausdauer, Erfahrung und Erfolg hat Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt Bernward Münster in den vergangenen Jahren zahlreichen Bewerberinnen und Bewerbern zu ihrem (Wunsch-) Studienplatz verhelfen können. Und dies zu überschaubaren, maßvollen Preisen.

Was ist zu tun? – Machen Sie Ihre Grundrechte geltend!

Das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte ist ein Grundrecht nach Artikel 12 sowie nach Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Prinzipiell besteht daher ein Anspruch auf Zulassung zum Studium im Rahmen der vorhandenen Studienkapazitäten. Leider sind die Studienplätze an den Hochschulen begrenzt, so dass zahlreiche Bewerber leer ausgehen. Die Hochschulen kommen jedoch häufig ihrer Verpflichtung, die vorhandenen Studienkapazitäten in vollem Umfange auszuschöpfen und den Bewerbern sämtliche vorhandenen Studienplätze zur Verfügung zu stellen, nicht oder nur teilweise nach. Eine Großteil der Studienplätze wird auf diese Weise verschwiegen.

Schalten Sie einen Spezialisten ein – Ihr Wunschstudium sollte es Ihnen wert sein!

Nun ist es Aufgabe des Anwalts im hochschulkapazitätsrechtlichen Verfahren, die „verdeckten“ und „versteckten“ Studienplätze aufzudecken und so dem zunächst abgewiesenen Bewerber doch noch das gewünschte Studium zu ermöglichen. Die diffizilen kapazitätsrechtlichen Berechnungen sind heute eine Spezialistenmaterie. Der richtigen Auswahl und Verfahrensstrategie kommt dabei eine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Wir bevorzugen die individuelle Betreuung der Bewerber und halten nichts von einer schematischen Abhandlung.

Da jeder Bewerber andere Prioritäten und ein anderes finanzielles Polster hat, ist eine eingehende Besprechung mit dem Bewerber und seinen Eltern aus unserer Sicht am sinnvollsten. Hierbei sprechen wir auch über die anfallenden Gesamtkosten (unsere Kosten sowie die Fremdkosten). Auf dieser Grundlage kann dann die Entscheidung, gegen welche und wie viele Hochschulen vorgegangen wird, getroffen werden. Diese richtet sich nach den Erfolgsaussichten, den Vorgaben des Bewerbers und den finanziellen Gegebenheiten.

Trotz der hohen Zahl der Verfahren sorgen wir für ein Höchstmaß an Kostenkontrolle und Kostentransparenz.

Es gibt für sog. Studienplatzklagen zahlreiche Möglichkeiten der Abrechnung und der Kostengestaltung (der außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren). Für den Studienplatzbewerber und seine „Sponsoren“, also seine Eltern bzw. Angehörigen, hat es sich als am vorteilhaftesten erwiesen, wenn nicht nach den gesetzlichen Gebühren, sondern nach einem vorher festgelegten Fixhonorar abgerechnet wird, mit dem alle üblicherweise anfallenden Verfahren abgegolten sind. Eine solche Kostengestaltung gewährleistet zum einen größtmögliche Transparenz. Zum anderen ist sie in aller Regel deutlich günstiger als eine Abrechnung nach den anfallenden gesetzlichen Gebühren, die zudem für den juristischen Laien unverständlich und angesichts der Vielzahl der Verfahren vollkommen intransparent ist. Auf diese Weise mutieren anwaltliche Kostenrechnungen von ihrem Umfange her fast zu wissenschaftlichen Abhandlungen. Wir legen demgegenüber Wert auf Klarheit, Verläßlichkeit und Berechenbarkeit. Diese erscheint uns bei einem von vorneherein festgelegten Anwaltshonorar am ehesten gegeben.

Sollten Sie dennoch eine Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren wünschen, so teilen Sie uns dies bitte sogleich mit. Wir werden uns dem nicht verschließen, weisen Sie jedoch auf die Nachteile einer solchen Abrechnungsweise hin.

Außerdem besprechen wir eingehend mit dem Bewerber und seinen Angehörigen die voraussichtlich anfallenden Fremdkosten, damit auch hier – soweit möglich – von vorneherein Klarheit herrscht.

Selbstverständlich sprechen wir dann auf Wunsch auch über Möglichkeiten von Honorarnachlässen bei einer bestimmten Anzahl von Verfahren.

Achtung: Versäumen Sie keine Fristen! Melden Sie sich frühzeitig – damit optimieren Sie Ihre Chancen!

Bei den sog. Studienplatzklagen sind Fristen zu beachten, und zwar unabhängig von einer Bewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung. So laufen beispielsweise für das Wintersemester Bewerbungsfristen am 15.07., am 01.09., am 15.10. und am 31.10. ab und für das Sommersemester am 15.01., 01.03., 15.04. und 30.04. des jeweiligen Kalenderjahres aus. Zwar sind Studienplatzklagen teilweise auch noch später möglich. Jedoch sind die Erfolgsaussichten reduziert, weil danach gegen einen Teil der Hochschulen nicht mehr vorgegangen werden kann.

Weitere Informationen unter www.forum-studienplatzklagen.de.

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